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Art. 37 · Freihaltezonen
BZO Otelfingen · S. 14 · Original-PDF
Die kommunalen Freihaltezonen bezwecken die Freihaltung der Rebberge und der unmittelbar daran angrenzenden Flächen. Die zulässigen Nutzungen richten sich nach § 40 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.