← BZO Otelfingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 37 · Freihaltezonen

BZO Otelfingen · S. 14 · Original-PDF

Die kommunalen Freihaltezonen bezwecken die Freihaltung der Rebberge und der unmittelbar daran angrenzenden Flächen. Die zulässigen Nutzungen richten sich nach § 40 PBG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.