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Art. 34 · Nutzweise

BZO Otelfingen · S. 14 · Original-PDF

1In Gewerbe- und Industriezonen sind höchstens mässig störende Produktionsbetriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Strak verkehrserzeugende Nutzungen sind nicht zulässig.

2Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs sind nur zulässig, wenn sie der Versorgung des Quartiers dienen und die Verkaufsfläche 500 m² nicht übersteigt. Die Beschränkung der Verkaufsfläche entfällt für Fabrikläden mit engem Bezug zur Produktion vor Ort und sperrigem Warenangebot, wie Automobile, Gartenbedarf, Maschinen oder Möbel.

3In dem im Zonenplan punktiert bezeichneten Gebiet der Industriezone sind Flächen für Dienstleistungsbetriebe auf 50 % der zulässigen Baumasse beschränkt.

d)Zone für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.