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Art. 32 · Einordnung und Gestaltung
BZO Otelfingen · S. 13 · Original-PDF
Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind grössere Bauten und Annexflächen (Lagerplätze, Fahrzeugabstellplätze etc.) durch geeignete Bepflanzung oder Terraingestaltung gegen Einblick abzuschirmen. Grünflächen sind nach Möglichkeit zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann in Verbindung mit der Grünflächenziffer eine zweckmässige Bepflanzung verlangen. Seite | 13
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.