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Art. 27 · rainveränderungen

BZO Otelfingen · S. 12 · Original-PDF

1In flachem Gelände sind nur Abgrabungen zur Freilegung von Kellerzugängen sowie Einund Ausfahrten von Garagen gestattet.

2In geneigtem Gelände sind massvolle Abgrabungen des massgebenden Terrains zur Freilegung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen, von Haus- und Kellerzugängen, Gartenausgängen sowie Ein- und Ausfahrten von Garagen zulässig. Hangseitige Fassadenschüttungen für Hauszugänge und Garagenvorplätze sind in allen Wohnzonen zulässig.

3Andere massvolle Veränderungen des massgebenden gewachsenen Terrains sind zulässig, wenn sie architektonisch begründet sind und sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. Seite | 12

4Aufschüttungen und Stützmauern müssen sich gut ins gestaltete Terrain einpassen. Stützmauern dürfen die Höhe von 1.2 m (bezogen auf das massgebende Terrain) nicht übersteigen. Böschungen dürfen nicht steiler als 1:1 sein. Mauern längs Strassen haben ein Bankett von 0.5 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.