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Art. 28 · Nutzweise

BZO Otelfingen · S. 13 · Original-PDF

1Die Wohnzonen sind für Wohnbauten bestimmt. Es sind nur zulässig: Nicht störende Betriebe bis maximal einen Drittel der Bruttogeschossflächen. Sie haben sich mit dem Wohnen auch im Übrigen zu vertragen oder ausschliesslich der Quartierversorgung zu dienen.

2Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt. Es sind zulässig: Mässig störende Betriebe bis max. zur Hälfte der Bruttogeschossflächen. Sie haben sich mit dem Wohnen auch im Übrigen zu vertragen. Werden mindestens 30 % der anrechenbaren Geschossfläche dauernd gewerblich genutzt, erhöht sich die Ausnützungsziffer in dem im Zonenplan schraffiert bezeichneten Gebiet der WG2 um 10 %.

c)Gewerbe- und Industriezonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.