Art. 26 · Gesamtgebäudelänge
BZO Otelfingen · S. 12 · Original-PDF
1Die Gesamtgebäudelänge beinhaltet die Summe der einzelnen Gebäudelängen aller zusammengebauten Gebäude, wobei Kleinbauten und Anbauten unter Vorbehalt von Abs. 2 nicht beachtet werden und den Zusammenbau unterbrechen. Stehen Gebäude näher als 7.0 m, werden die beiden entsprechenden Fassadenlängen zur Gesamtgebäudelänge zusammengerechnet.
2Wird in der W2A die Gesamtgebäudelänge durch Anbauten überschritten, muss der von der talseitigen Fassadenansicht wahrnehmbare Versatz zwischen Hauptgebäude und Anbauten mindestens 1.5 m betragen. Werden Anbauten jedoch fassadenbündig erstellt, werden sie an die Gesamtgebäudelänge angerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.