Art. 16 · Dachflächenfenster
BZO Otelfingen · S. 10 · Original-PDF
1Dachflächenfenster sind nur insoweit zulässig, als die Belichtung nicht über die Giebelseite möglich ist. In der Kernzone I sind maximal 1 %, in der Kernzone II maximal 2 % der Dachfläche für Dachflächenfenster in hochrechteckiger Form bis zu einer maximalen Glasfläche von 0.5 m² zulässig. Dachflächenfenster haben pro Dachfläche dieselbe Grösse aufzuweisen und sind mit Bezug zu den Fassadenöffnungen anzuordnen.
2Zerstreute Glasziegel und sorgfältig gestaltete, dachflächenbündige Lichtbänder sind zulässig, sofern eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
3Traufnahe Glasziegel sind nur im Bereich des Dachvorsprunges, zur Belichtung des darunterliegenden Geschosses zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.