Art. 14 · Dachform, Dacheindeckung
BZO Otelfingen · S. 9 · Original-PDF
1Hauptgebäude haben Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von mindestens 36° bis 45° aufzuweisen. Aufschieblinge sind zulässig.
2Für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude sowie Klein- und Anbauten sind bei guter Eingliederung ausnahmsweise auch Pultdächer zulässig.
3Dachfirste von Hauptgebäuden sind benachbarten Bauten einzuordnen und haben in der Regel in Ost-West-Richtung zu verlaufen, ausser wenn die Bauten in der unmittelbaren Nachbarschaft eine andere Firstrichtung aufweisen.
4Dachvorsprünge sind zu erhalten oder zu erneuern und bei Neubauten in der ortsüblichen Art auszubilden. Traufseitige Dachvorsprünge müssen mindestens 0.90 m und giebelseitige Dachvorsprünge mindestens 0.40 m betragen. Die Dachrinne ist vorzuhängen.
5Die Dächer sind mit Tonziegeln in ortsüblichen Farben zu decken. Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 3 BZO über Solaranlagen bleiben vorbehalten. Für freistehende landwirtschaftliche Ökonomiegebäude und sowie Klein- und Anbauten können ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien bewilligt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.