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Art. 43

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 27 · Original-PDF

Diese Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild und dienen dem ökologischen Ausgleich. Feldgehölze, Hecken und die Ufervegetation sind bundesrechtlich geschützt (Art.

27Abs. 1 NSchG, Art. 18 Abs. 1bis und 21 Abs. 1 NHG,

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.