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Art. 26 · Ausnahmen

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 5 · Original-PDF

BauG Ausnahmen Ausnahmen im Baugebiet richten sich nach dem kantonalen Baugesetz.

B Geltungsbereich Normativer Inhalt Hinweise Art. 26 Die Wahl der Fachleute erfolgt nach rein fachlichen Kriterien und aus den Bereichen Architektur, Städtebau, Landschaft und Raumplanung. Qualitätssicherung / Fachberatung

1Der Gemeinderat setzt für die Fachberatung in Gestaltungsfragen den Fachausschuss Steffisburg ein. Vgl. Anhang 2 der Organisationsverordnung der Gemeinde Steffisburg; "Ständige Kommissionen".

2Der Fachausschuss besteht aus unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachpersonen und Vertretern der Gemeindebehörden. Der Fachausschuss formuliert Empfehlungen in Bau- und Aussenraumgestaltungsfragen und erstellt wenn nötig entsprechende Fachberichte zu Handen der Planungs- oder Baubewilligungsbehörde.

3Der Beizug des Fachausschusses ist in den nachfolgenden Fällen zwingend erforderlich:

Vgl. Art. 15

–Abweichungen von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Abs. 5;

–Neubauten in Landschaftsschutzgebieten;

–Erweiterungs- und Wiederaufbauten in den Weilerzonen;

–Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Bauten ausserhalb von Baugruppen gemäss Bauinventar;

–Neubauten innerhalb der Kernschutz-, Kernergänzungs- und Erhaltungszonen sowie der Wohnzone Innerer Ortbühl;

–Bauten und Anlagen in Ortsbildschutzgebieten;

–Überbauungsordnungen auf Grundlage von Zonen mit Planungspflicht. Vgl. Art. 10c BauG Vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 3 Vgl. Art. 35 19 Gemeindebaureglement Steffisburg

4Bei anderweitigen Gesuchen entscheidet die Planungsoder Baubewilligungsbehörde über den Beizug des Fachausschusses und die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung.

5Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag des Fachausschusses von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung und des Gemeindebaureglements abweichen und eine zeitgemässe und innovative Gestaltungsmöglichkeit ermöglichen, sofern damit eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann und der Nachbarschaft keine wesentlichen Nachteile daraus erwachsen.

E/2 Gesundheit

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.