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Art. 21 · Vgl. Art. 19, Anhang 1 A13.3, A13.4 und A13.6
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 16 · Original-PDF
Dachgestaltung
1Die Gestaltung von Dächern richtet sich nach dem allgemeinen Gestaltungsgrundsatz sowie nach den jeweiligen Gestaltungsvorschriften von Dächern im Anhang 1. Verbesserte Retention und zusätzliche Flächen für Vegetation.
2Nicht begehbare Flachdächer und schwach geneigte Dächer bis 5° sind ab einer Fläche von 30 m2 extensiv zu begrünen, sofern sie nicht für die Solarenergie genutzt werden.
3Für Gewerbebauten in der Arbeitszone kann in begründeten Fällen von Abs. 2 abgewichen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.