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Art. 20 · Bauweise, Material-

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 16 · Original-PDF

und Farbwahl

1Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber dem nachbarlichen Grund allseitig die in den Zonenvorschriften festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. Vgl. Art. 2 und Anhang 1 A14.4

2Der Zusammenbau von Bauten ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. Vgl. Art. 19 Abs. 2

3Zur äusseren Gestaltung der Gebäudehülle dürfen nur Materialien und Farben verwendet werden, die nicht störend auffallen und eine gute Gesamtwirkung sowie eine gute Einpassung in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild erzielen. Als störend gelten glänzende, glitzernde, grelle, leuch-tende, blendende, knallige, exotische oder ortsfremde Materialien und Farbtöne.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.