Art. 58 · c) Hecken und Feldgehölze
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 33 · Original-PDF
1Hecken und Feldgehölze sind geschützt (NHG, NSchG).
2Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke oder eines Feldgehölzes auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt jedoch frühestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten (NSchV). 26 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg
3In einem Streifen von mindestens 3 m entlang von Hecken-, Feldund Ufergehölzen ist die Verwendung von Insektiziden, Herbiziden und anderen chemischen Stoffen, sowie das Ausbringen von Dünger aller Art untersagt (ChemRRV).
4Der Bauabstand zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen (gemessen ab der mittleren Ausbreitung der Sträucher) beträgt für zivile Hochbauten mindestens 10 m und für zivile Anlagen (Strassen, Wege, Gartenanlagen, etc.) mindestens 3 m.
5Teilweises oder ganzes Entfernen benötigt eine Bewilligung des Regierungsstatthalters (kantonale Naturschutzverordnung).
d)Trockenstandort
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.