Art. 57 · b) Bäche
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 33 · Original-PDF
1Alle stehenden und fliessenden Gewässer und ihre Uferbereiche sind geschützt. Gewässerunterhalt und Wasserbau sind soweit als möglich ingenieurbiologisch vorzunehmen. Der freizuhaltende Gewässerraum von Fliessgewässern richtet sich in Abhängigkeit von der Gewässersohlenbreite nach den geltenden Empfehlungen des Kantons.
2Die Ufervegetation ist geschützt und darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (NHG, NSchG).
3In einem Streifen von mindestens 3 m entlang Gewässern (ab oberer Böschungskante gemessen) ist die Verwendung von Insektiziden, Herbiziden und anderen chemischen Stoffen, sowie das Ausbringen von Dünger aller Art untersagt.
4Ufergehölze und –böschungen sollen sachgemäss gepflegt werden und dürfen insbesondere nur abschnittsweise zurückgeschnitten werden.
5Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot von Ufervegetationen entscheidet das Naturschutzinspektorat (NHG).
c)Hecken und Feldgehölze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.