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Art. 56 · Natur- und Landschaftsschutz

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 32 · Original-PDF

a)Landschaftsbild- und Waldrandgebiete 1 Die Landschaftsbildgebiete Bümberg und Rothache-Aegelmoos dienen der Erhaltung der baulichen und ökologischen Eigenart der traditionell landwirtschaftlich genutzten, weit offenen Kulturlandschaft.

2Es dürfen nur landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung, unter Einschluss der Möglichkeiten zur inneren Aufstockung, erstellt werden. Die Festlegung von Intensivlandwirtschaftszonen ist nicht zulässig. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien) sind verboten.

3Vorbehalten bleiben die Errichtung von im öffentlichen Interesse liegenden, standortgebundenen Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen, welche zur ökologischen Aufwertung der Landschaft beitragen. Bauten und Anlagen sind gut ins Landschaftsbild einzufügen, wobei neue Bauten und Anlagen an bestehende anzugliedern sind, um den offenen Landschaftscharakter bzw. den unverbauten Zustand zu erhalten. 25 Baureglement der Einwohnergemeinde Heimberg

4Die Waldrandgebiete sind den Nutzungszonen überlagert und dienen der Freihaltung der bezeichneten Waldränder. Der 10 m-Bereich, gemessen ab dem Waldrand, ist als extensiv genutztes Wiesland zu erhalten. In diesem Bereich sind nur für die vorgesehene Nutzung erforderliche temporäre Weidezäune, öffentlich zugängliche Wege mit Sitzgelegenheiten gestattet. Ausserhalb des 10 m-Bereiches sind Einfriedungen, Spielwiesen mit unauffälligen Geräten und Pflanzgärten, jedoch keine Bauten zulässig.

b)Bäche

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.