← BZO Heimberg · Inhaltsverzeichnis

Art. 25 · f) Bauabstände für Tiefbauten und dergleichen

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 17 · Original-PDF

1Den Boden nicht überragende Bauten und Anlagen wie private Zufahrtswege, Strassen, Parkplätze, Lichtschächte und dgl. haben einen Grenzabstand von 0.4 m einzuhalten.

2Mit Zustimmung der Nachbarin bzw. des Nachbarn dürfen die in Abs. 1 genannten Bauten und Anlagen unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Art. 25 BauG, 22 BauV EnG, KEnV Energieordner des Wasser- und Energiewirtschaftsamtes des Kantons Bern

2Wo es technisch, wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist, kann eine zentrale Wärmeversorgungsanlage vorgeschrieben werden.

3In Überbauungsordnungen ist ein Konzept festzulegen, das die Energie im Gebäudebereich effizient einsetzt. Die Berücksichtigung erneuerbarer Energie ist anzustreben.

4Energiekollektoren sind nach der Empfehlung des Amtes für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE) zu gestalten und anzuordnen. D ZONENVORSCHRIFTEN 1. Bedeutung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.