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Art. 24 · e) Bauabstände für unterirdische Bauten

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 17 · Original-PDF

1Unterirdische Bauten, Bauteile oder Anlagen sind solche, welche das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.20 m überragen, erdüberdeckt sind und höchstens eine Fassade freigelegt oder mit einem Zugang versehen ist. Die freigelegte Fassade darf nicht innerhalb des entsprechenden Grenzabstandes gemäss Art. 20 – 23 liegen.

2Der Bauabstand für unterirdische Bauten beträgt 1 m. Mit Zustimmung des Nachbarn darf an die Grundstücksgrenze angebaut werden. Art. 24 BauG, 89-91 BauV, 24 SBG SIA-Norm 181 Mindesthöhen von Kaminen über Dach

2Der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie Treppen und haustechnische Anlagen hat den anerkannten Regeln der Baukunde zu entsprechen.

3Die im Zonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebiete werden gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.