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Art. 11 · Abstellplätze für Fahrzeuge und Zweiräder

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 11 · Original-PDF

Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach Art. 16 und 17 BauG sind nach den Bestimmungen der BauV zu ermitteln. Soweit als möglich sind Gemeinschaftsanlagen zu erstellen. Art. 49ff. BauV, Motorfahrzeuge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.