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Art. 11 · Abstellplätze für Fahrzeuge und Zweiräder
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 11 · Original-PDF
Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach Art. 16 und 17 BauG sind nach den Bestimmungen der BauV zu ermitteln. Soweit als möglich sind Gemeinschaftsanlagen zu erstellen. Art. 49ff. BauV, Motorfahrzeuge
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.