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Art. 8 · Abbrüche
BZO Oberglatt · S. 6 · Original-PDF
Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung darf bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht übermässig beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.