Art. 9 · Grundmasse für Neubauten
BZO Oberglatt · S. 6 · Original-PDF
7 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: K2/20% K2/28% a) Vollgeschosse max. 2 2 b) Dachgeschosse max. 2 2 c) Gebäudelänge max. m 50 60 d) Fassadenhöhe max. m 8.1 8.1 dl) Fassadenhöhe Schrägdach Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° Altgrad ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m e) Grenzabstände: Grundabstand mit Mehrlängenzuschlag nach Art. 36 mind. m. 3.5 3.5 f) Überbauungsziffer max. % 20 28 Höhenlage: ln bis 5 % geneigtem Gelände darf das Erdgeschoss höchstens 50 cm über dem massgebenden Terrain liegen. 3 ln stärker geneigtem Gelände ist das Erdgeschoss mindestens bei einer Fassade an das massgebende Terrain anzupassen. Am massgebenden Terrain sind möglichst wenig Veränderungen anzubringen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.