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Art. 13 · Dachvorsprünge

BZO Oberglatt · S. 7 · Original-PDF

1In der Regel haben Dachvorsprünge traufseits mindestens 60 cm und giebelseits mindestens 30 cm zu betragen. Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. 3Bei zusammengebauten Gebäuden dürfen die Dachtraufen und Dachflächen nicht durchgehend gestaltet sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.