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Art. 14 · Dachaufbauten und Dachbelichtungen

BZO Oberglatt · S. 7 · Original-PDF

" 1Zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses sind Dachaufbauten und Dachbelichtungen grundsätzlich zulässig in Form von Schleppgauben und Lukarnen. Dachflächenfenster und Ochsenaugen sind im 1. und 2. Dachgeschoss zulässig.

2Horizontale Dachflächen-Lichtbänder, Glasziegel oder dachflächenbündige Firstverglasungen sind zulässig, wenn sie sich gut in das Dach und den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. Dachflächenlichtbänder und Glasziegel sind vom First um mindestens 2 Ziegelreihen abzusetzen.

3Die Front und die seitlichen Wände der Dachgauben und Lukarnen müssen in Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abgestimmt werden. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden.

4Lukarnen und Schleppgauben unterliegen folgenden Bedingungen:

–Die Gesamtbreite darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Sie dürfen mit keinem Teil näher als 0.80 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 1.60 m betragen.

9Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung, Anpassung aufgrund IVHB 10Teilrevision vom 20. März 2024, Inhaltliche Ergänzung 11Teilrevision vom 20. März 2024, Klärung der Formulierung, Inhaltliche Ergänzung 7

–Lukarnen haben etwa ein Verhältnis von lichter Breite zu lichter Höhe von 2:3 aufzuweisen. Pro Lukarne darf die gesamte Lichtfläche im max. 1.50 m2 betragen.

–Schleppgauben dürfen nicht breiter als 3 m und zwischen den einzelnen Schleppgauben muss ein Mindestabstand von 0.80 m sein. Die zulässige Fronthöhe beträgt 1.50 m.

–Die Dachneigung von Schleppgauben darf höchstens 20° Altgrad geringer sein als die Neigung des Hauptdaches. Dachflächenfenster und Ochsenaugen unterliegen folgenden Bestimmungen:

–Dachflächenfenster und Ochsenaugen dürfen pro Dachfläche nicht vermischt werden.

–Pro Dachfläche sind pro 10 m Fassadenlänge höchstens 3 Fenster gestattet, die je max. 0.6 m2 Lichtfläche aufweisen dürfen.

–Dachflächenfenster und Ochsenaugen dürfen mit keinem Teil näher als 1.60 m an die Firstlinie bzw. 1.20 m an die Trauflinie heranreichen.

–Der seitliche Randabstand muss mindestens 1.60 m betragen. Zwischen den Fenstern ist ein minimaler Abstand von 0.80 m einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.