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Art. 5.2 · Zusätzliche Bewilligungspflicht

BZO Niederweningen · S. 7 · Original-PDF

5.2 Zusätzliche Bewilligungspflicht

1Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen, Renovationen, Veränderungen von Fassaden- und Dachmaterialien oder deren Farbgebung, die Änderung von Fenstern, Türen und ähnlichen Fassadenteilen sowie die Gestaltung des Umschwungs mit Vorplätzen, Garten- und Grünflächen sind bewilligungspflichtig.

2Der Abbruch von Gebäuden wird nur bewilligt, wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn ein rechtskräftig bewilligtes Projekt für eine Ersatzbaute vorliegt, deren Erstellung gesichert ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.