Art. 5.1 · Ziel und Zweck
BZO Niederweningen · S. 6 · Original-PDF
5.1 Ziel und Zweck
1Die Kernzone bezweckt den Erhalt von Einheit und Eigenart des Dorfkerns in seiner typischen Zürcher Unterländer Siedlungsstruktur sowie die sinnvolle Einordnung von Um- und Neubauten mit Spielraum für zeitgemässe architektonische Lösungen.
2Die Kernzonenbestimmungen dienen dem Ortsbildschutz. Der Schutz von Einzelobjekten erfolgt durch Schutzmassnahmen gemäss § 205 PBG. Die einschlägigen Inventare sind zu berücksichtigen.
3Die nachfolgenden Bestimmungen gelten differenziert für die drei Kategorien „Ortsbaulich prägende Gebäude“, „Strukturbildende Gebäude“ und „Neubauten“.
1ES: Empfindlichkeitsstufe nach Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) vom 15. Dezember 1986.
Seite 2 Gemeinde Niederweningen
Bau- und Zonenordnung
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