← BZO Niederweningen · Inhaltsverzeichnis

Art. 12.3 · Mindestabstand bei Näherbau

BZO Niederweningen · S. 15 · Original-PDF

12.3 Mindestabstand bei Näherbau Reduziert sich der Gebäudeabstand zweier Hauptgebäude aufgrund der Gewährung des Näherbaurechts, so ist in jedem Fall ein minimaler Gebäudeabstand von 3.50 m einzuhalten, wenn nicht zusammengebaut wird. Bei einem reduzierten Abstand oder beim Zusammenbau sind auf jeden Fall die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.