Art. 4 · Strukturerhaltungsgebiete
BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 22 · Original-PDF
In den folgenden Gebieten gelten die nachfolgenden, der Grundzone überlagerten Vorschriften zur Gestaltung: A) Untere Hansenstrasse Die Häuser entlang der unteren Hansenstrasse dürfen durch Bauten mit gleicher Lage und gleichem Volumen ersetzt werden. Sie dürfen nord-, westund ostseitig durch An- und Nebenbauten erweitert werden. Anbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 4.00 m nicht überschreiten und können bis 3.00 m, mit Zustimmung des Nachbars bis 2.50 m an die Grenze gebaut werden. Parkierungsanlagen und Pergolen dürfen parallel der Südgrenze bis zu einer Tiefe von 7.00 m angeordnet werden. Schleppdachaufbauten sind untersagt. B) Gerbe-/ Hinterdorfstrasse Entlang der Gerbe- und Hinterdorfstrasse ist die annähernd geschlossene Bauweise beizubehalten. Mit Zustimmung des Nachbarn können demnach geringere als die vorgeschriebenen Grenzabstände realisiert werden. Die Stellung der Hauptgebäude bezüglich Fassade, Firstrichtung und Strassenflucht ist beizubehalten. Die Dachneigung beträgt für Hauptdächer entlang der Strasse zwischen 30 und 45°. 15.00 m ab strassenseitiger Gebäudeflucht kann mit max. 6.00 m hohen Flachdachbauten geschlossen gebaut werden. Wenn nicht geschlossen gebaut wird, gilt der Grenzabstand. C) Schlossstrasse Die bestehende Strassenflucht, die Hauptfassadenorientierung und die Satteldächer senkrecht zur Strasse sind die bestimmenden Merkmale, die in dieser Zone beizubehalten sind. Eingeschossige Nebenbauten können auf 19 Art. 4 Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG); Art. 18 Abs. Jb" und Art. 21 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG); Art. 7 und Art. 8 Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) Bauabstände vom Gewässer siehe Art. 33 GBR Siehe Art. 18 Abs. Jbis Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG); Art. 18 Abs. Jg Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) Siehe Art. 21 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG); Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 Naturschutzverordnung (NSchV)
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