Art. 5 · Weilerzone Gohl
BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 24 · Original-PDF
1Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen.
2Es gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone unter Vorbehalt der nachstehenden Regelungen.
3Es gelten die Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe III.
4Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen.
5Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von max. 30% der bestehenden BGF zulässig.
6Neue unbewohnte An- und Nebenbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen.
7Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig.
8Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftliche Ersatzbauten zur Folge haben.
9Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.
10Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren. 21 Art. 16 f und 24 ff RPG, Art. 34 ff und 39 ff RPV sowie Art. 80 ff BauG. Für die landwirtschaftlichen Bauten gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sogenannte ART-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 22
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.