Art. 29 · Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund
BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 52 · Original-PDF
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 2 festgesetzten Grenzabstände zu wahren. Bestehende Bauten haben nach Art. 3 BauG Besitzstandsgarantie.
2Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite des Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten.
3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Gebäudelänge des Gebäudes; er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Er kann bei gestaffelten Gebäuden ausgemittelt werden. Kann die besonnte Gebäudelänge nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizeibehörde die Anordnung der Grenzabstände auf Antrag des Baugesuchstellers.
4Der grosse Grenzabstand kann bei gestaffelten Gebäuden gemäss nebenstehender Skizze ausgemittelt werden; der kleine Grenzabstand ist in jedem Fall einzuhalten. 49 Strasse c::::=J Fläche kleiner Grenzabstand kGA 1 /'>! Fläche grosser Grenzabstand gGA Str. A Strassenabstand mittlere Abstandslinie /parallel zur Grundstücksgrenze) Parzellengrenze 50
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.