← BZO Langnau im Emmental · Inhaltsverzeichnis

Art. 14 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder

BZO Baureglement Langnau im Emmental · S. 40 · Original-PDF

1Wird durch die Erstellung, die Zweckänderung, die Erweiterung oder den Umbau von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Baugrund oder in einer maximalen Entfernung von 300 m Fusswegdistanz desselben eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen zu erstellen. Für deren Bemessung gelten die Vorschriften von Art. 49 ff BauV.

2Die Parkplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bei Erstellung der Abstellplätze auf fremdem Grund sind diese vor Erteilung der Baubewilligung anzahls- und bestimmungsgemäss grundbuchlich sicherzustellen.

3Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen; bei Vorliegen besonderer Gründe (Mehrfachnutzung, Waschplatz usw.) kann die Baubewilligungsbehörde andere zweckmässige Lösungen gestatten.

4Falls die Erstellungspflicht gemäss Absatz 1 oder eine Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, befreit die Baubewilligungsbehörde den Bauherrn von der Erfüllung der Parkplatzerstellungspflicht.

5Für die Anzahl Abstellplätze, von deren Erstellung der Bauherr befreit wurde, ist eine Ersatzabgabe für Verkehrsmassnahmen (Finanzierung öffentlicher Parkplätze, Verkehrssicherheit in Quartieren, öffentlicher Verkehr) zu entrichten . Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 10'000.-.

6Die Ersatzabgabe wird spätestens mit Baubeginn zur Zahlung fällig. Geleistete Ersatzabgaben werden auf schriftliches Gesuch hin bei nachträglicher Erstellung der Abstellplätze innert 5 Jahren ab Baubeginn vollumfänglich, ab dem 6. Jahr um jeweils 20% je angebrochenes Jahr reduziert, zurückerstattet (ohne Verzinsung).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.