Art. 7 · Dächer
BZO Niederhasli · S. 5 · Original-PDF
1Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° bis 50° alter Teilung zulässig, wobei im unteren Teil des Dachs konstruktiv bedingte Reduktionen der Dachneigung (Aufschieblinge) gestattet sind. Ausnahmen sind für energiesparende Bauteile oder angebaute Gebäudeteile im Sinne des Ortsbildschutzes möglich (Wintergärten und angebaute Gebäudeteile bedingen ausserordentlich gute Gestaltung). Der Gemeinderat bestimmt die entscheidenden Gremien bzw. Fachpersonen.
2Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. In der Regel haben Dachvorsprünge traufseits mind. 60 cm und giebelseits mind. 30 cm zu betragen.
3Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. Ortgangziegel sind unzulässig.
4Für eingeschossige Gebäudeteile und Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV sind auch Pultdächer mit geringerer Neigung und Flachdächer gestattet.
5Die Dächer sind mit Tonziegeln zu decken. Für Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV können auch andere Materialien bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Solaranlagen gemäss Art. 10.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.