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Art. 37 · Strassenabstand unterirdischer Gebäudeteile

BZO Niederhasli · S. 17 · Original-PDF

Wo Baulinien fehlen, haben unterirdische Bauten gemäss § 2b ABV und Unterniveaubauten gemäss § 2c ABV oder unterirdische Gebäudeteile einen Strassen- bzw. Wegabstand von mind. 1.50 m einzuhalten. In Hanglagen oder wo öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, kann der Gemeinderat den Abstand weiter verringern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.