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Art. 35 · Grenzbau bei Hauptgebäuden
BZO Niederhasli · S. 16 · Original-PDF
1In den Wohnzonen ist der Grenzbau bis zur zulässigen Gebäudelänge gestattet beim Anbau an bestehende Gebäude, wenn Gebäude gleichzeitig auf die gemeinsame Grenze gestellt werden oder wenn der Nachbar schriftlich zustimmt. Die bauliche Dichte darf sich dadurch nicht erhöhen, was über ein Vergleichsprojekt zu belegen ist.
2In den Industrie- und Gewerbezonen ist der Grenzbau mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn allgemein gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.