Art. 3 · Umbau und Ersatzbauten
BZO Niederhasli · S. 4 · Original-PDF
1Die im Kernzonenplan rot eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Ausbildung der Fassaden) umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Wärmedämmung, der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder des Ortsbildschutzes liegt. Ausserdem sind neue Dachaufbauten im Rahmen von Art. 8 zulässig. Die Bestimmungen der Regelbauweise gemäss Art. 4 und Art. 7, Abs. 1 - 3, fallen ausser Betracht.
2Bei Ersatzbauten sind ausserdem Abweichungen vom Gebäudeprofil möglich, wenn der Raumbedarf des Gewässers dies erfordert.
3Die im Kernzonenplan braun eingetragenen Gebäude oder Gebäudeteile dürfen entweder gemäss Abs. 1 umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Art. 4 ersetzt werden.
4Im Kernzonenplan nicht bezeichnete Gebäude dürfen durch Neubauten gemäss Art. 4 ersetzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.