Art. 20 · Grundmasse
BZO Niederhasli · S. 9 · Original-PDF
1Folgende Grundmasse gelten: WE2 W2 W3 WG2 WG3 WG4 Z
a)Gebäudelänge max. m 16.00 22.00 30.00 30.00 50.00 60.00 70.00
b)Gebäudebreite max. m 16.00 14.00 14.00 14.00 14.00 14.00 ---
c)Fassadenhöhe * max. m 7.50 8.10 10.50 8.10 11.40 14.70 15.40 - Fassadenhöhe giebelseitig (Schrägdach) Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe höchstens aber um: max. m 7 7 7 7 7 5 5 - Fassadenhöhe mit Attikageschoss (Flachdach) Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um maximal 3.3 m.
d)Kleiner mind. m 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 5.00 Grundabstand
e)Grosser mind. m --- --- 10.00 --- 10.00 10.00 --- Grundabstand
f)Gebäudeabstand mind. [m]** 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00
g)Grünflächenziffer*** mind. % 20 20 20 20 20 20 10 * Fassadenhöhenzuschlag: Wird bei Flachdachbauten eine offene Absturzsicherung erstellt und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1.00 m. ** Soll der Gebäudeabstand durch Näherbaurechte unterschritten werden, darf sich die bauliche Dichte dadurch nicht erhöhen, was über ein Vergleichsprojekt zu belegen ist. *** Reduktion der Grünflächenziffer siehe auch Art. 41 BZO
2Bei gestaffelten Grundrissen darf die Gebäudebreite um 2.0 m vergrössert werden.
3In der Wohnzone WE2 sind nur Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser zugelassen.
4Nachweislich energiesparende Bauteile wie verglaste Balkone, Wintergärten und dergleichen, können bei guter Einordnung, je Fassadenseite im Erdgeschoss 3.00 m über die maximale Gebäudelänge/Gebäudebreite hinausragen. Die grösste Höhe beträgt 5.00 m. In den Obergeschossen dürfen solche Teile im Maximum 2.50 m hinausragen. Die Bauteile dürfen maximal einen Drittel der Fassadenlänge betreffen. Der Grenzabstand beträgt für derartige Bauteile 3.50 m. In Baulinien- und Strassenabstandsbereichen ist ein Beseitigungsrevers einzutragen. Bauordnung – 11.12.2024 8/20
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.