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Art. 12 · Änderungen, Abbruch
BZO Niederhasli · S. 7 · Original-PDF
1Änderungen und Abbruch von Bauten und Anlagen (Fassaden inkl. Farbgebung, Fenster, Umgebungsanlagen wie Gartenmauern, Brunnen, Fahrzeugabstellplätze etc.) oder von Teilen davon sind bewilligungspflichtig.
2Der Abbruch eines Hauptbaus darf in der Regel nur bewilligt werden, wenn ein rechtskräftig bewilligtes Ersatzprojekt vorliegt und dessen Ausführung finanziell, zeitlich und tatsächlich gesichert ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.