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Art. 27 · Grundmasse
BZO Mettmenstetten · S. 10 · Original-PDF
1) Die Erholungszone ist für Bauten und Anlagen, die der Erholung und dem Sport dienen, bestimmt. 2) Klein- und Anbauten gemäss § 273 PBG sind zulässig, andere nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes. 3) Alle Bauten und Anlagen müssen sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen.
4. AREALÜBERBAUUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.