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Art. 5 · Grundmasse für Neubauten

BZO Niederglatt · S. 5 · Original-PDF

1Es gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosse

max.

2 Dachgeschosse

max.

2 Fassadenhöhe

max. m 7.5

5/21 Bau- und Zonenordnung

R1.06-01 Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m. Gebäudelänge

max. m 40 Grosser Grundabstand

min. m 8 Kleiner Grundabstand

min.

4 m

2Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.