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Art. 5 · Grundmasse für Neubauten
BZO Niederglatt · S. 5 · Original-PDF
1Es gelten folgende Grundmasse: Vollgeschosse
max.
2 Dachgeschosse
max.
2 Fassadenhöhe
max. m 7.5
5/21 Bau- und Zonenordnung
R1.06-01 Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m. Gebäudelänge
max. m 40 Grosser Grundabstand
min. m 8 Kleiner Grundabstand
min.
4 m
2Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.