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Art. 41 · Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen

BZO Niederglatt · S. 20 · Original-PDF

1In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, leicht zugängliche Abstellräume und Flächen für Fahrräder und Motorfahrräder/e-Bikes sowie für Kinderwagen bereitzustellen.

2Es ist mindestens folgende Anzahl Velo-Abstellplätze (VP) zu erstellen: - Für Wohnungen 1 VP pro Zimmer - Für andere Nutzungen gelten die aktuellen Normen des Schweizerischen Verbands des Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinie für die Bemessung.

D Umgebung

Art. 41a1 Abgrabungen und Aufschüttungen

1Abgrabungen und Aufschüttungen sind grundsätzlich nur zulässig, sofern sie sich gut in den natürlichen Terrainverlauf einpassen.

2Sie dürfen insgesamt nicht mehr als ½ des Gebäudeumfangs betreffen und maximal 1.5 m gegenüber dem massgebenden Terrain betragen.

3Ausgenommen sind Garagenzufahrten und Kellerzugänge.

Art. 41a2 Spiel- und Ruheflächen

1Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 5 Wohnungen sind abseits des Verkehrs gut besonnte und zweckmässig gestaltete, möblierte Kinderspielplätze und Ruheflächen im Umfang von mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche gemäss § 259 PBG auf privatem Grund zu erstellen. Die dauernde Nutzung ist sicherzustellen.

2Spiel- und Ruheflächen sowie Gartenanlagen auf Dachflächen gelten als anrechenbar, soweit sie mit der übrigen diesem Zweck dienenden Fläche zusammenhängen und über einen freien Zugang verfügen.

20/21 Bau- und Zonenordnung

R1.06-01 E Mehrwertausgleich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.