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Art. 40 · Motorfahrzeugabstellplätze

BZO Niederglatt · S. 18 · Original-PDF

Art. 40.1 Grenzbedarf

1Es sind folgende Anzahl Abstellplätze zu erstellen: Bewohner

Besucher

–Wohnen

min.

1PP/80 m2 Fläche ab 4 Wohnungen oder 1 PP/Einheit

1PP/4 Wohnungen

18/21 Bau- und Zonenordnung

R1.06-01 Beschäftigte

Kunden

–Läden

min.

1PP/175 m2 mGF

1PP/50 m2 mGF

–Büro, Dienstleistungen min.

1PP/80 m2 mGF

1PP/230 m2 mGF

–Industrielle und

min.

1PP/150 m2 mGF

1PP/750 m2 mGF gewerbliche Fabrikation

–Restaurationsbetriebe min.

1PP/40 Sitzplätze

1PP/6 Sitzplätze mGF = massgebliche Geschossfläche (alle dem Wohnen oder Arbeiten dienenden Räume in Voll-, Unter-, Attika- und Dachgeschossen (inkl. Erschliessung, Sanitärräumen und Trennwänden, exkl. Aussenwänden)

2Garagenzufahrten werden nicht als Abstellplätze angerechnet. Bei Einfamilienhäusern kann der Vorplatz zu Garagen als Parkplatz für Besucher gezählt werden.

3Bei anderen Nutzungen, Umbauten, besonderen Verhältnissen und in der Kernzone bestimmt die Baubehörde die Zahl der Abstellplätze und der Besucherparkplätze in Anlehnung an die Richtlinien des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute und der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen. In diesem Fall ist keine weitergehende Reduktion gemäss Art. 40.2 zulässig.

4Kommerziell betriebene Parkierungsanlagen, die nicht durch die bauliche Nutzung in der Gemeinde begründet sind, sind nur zulässig, wenn sie über einen Eintrag im regionalen Richtplan verfügen.

Art. 40.2 Massgeblicher Bedarf

1In den entsprechend bezeichneten Gebieten gemäss Ergänzungsplan "Reduktionsgebiet Güteklasse C" beträgt der massgebliche Bedarf an Autoabstellplätzen:

Bewohner Beschäftigte Besucher oder Kunden

ÖV Güte-Klasse

min. (%) min. (%) min. (%) Klasse C

70

45

50 Klasse D und übrige

100

90

90

2Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden.

3Die Autoabstellplätze für Besucher und Kunden sind für diese zu reservieren und besonders zu bezeichnen. Sie müssen zugänglich sein und sind von Dauerparkierern freizuhalten.

19/21 Bau- und Zonenordnung

R1.06-01 Art. 40.3 Gestaltung und Abmessungen

1Für die Anordnung und die Abmessung der Autoabstellplätze sind die jeweils aktuellen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) wegleitend.

2Fahrzeugabstellplätze sind nach Möglichkeit mittels wasserdurchlässigen Belags (z.B Kies, Verbundsteine, Sickerasphalt oder Rasengittersteine etc.) anzulegen.

3Bei oberirdischen, ungedeckten Parkierungsanlagen mit mehr als 5 Parkplätzen ist pro 5 Parkplätze ein einheimischer, standortgerechter, grosskroniger Baum vorzusehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.