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Art. 26 · Mehrlängenzuschlag
BZO Dielsdorf · S. 10 · Original-PDF
1Bei Fassaden von mehr als 16 m Länge sind die betreffenden Grundabstände um ¼ der Mehrlänge, jedoch höchstens um 8 m heraufzusetzen.
2Beträgt der Gebäudeabstand bei benachbarten Hauptgebäuden weniger als 7 m, werden die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen zusammengerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.