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Art. 56

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 35 · Original-PDF

1Die Gemeinde kann Vorschriften sowie EnergiekonAnzustreben sind:

–die Verwendung erneuerbarer Energie zepte, Weisungen und Richtlinien für den sorgsamen Energiequellen wie Holz, Sonnenenergie und Umgebungswärme

–die gemeinsame Erstellung Umgang mit den Energieressourcen erlassen.

2Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energievervon Heizanlagen

–Massnahmen zur Minderung wendung zu achten.

3Bei grösseren Bauvorhaben ist die Ausarbeitung des Energieverbrauchs eines Energiekonzeptes erwünscht. Der Beizug einer Energiefachstelle wird empfohlen.

4Wo es technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, Siehe auch Art. 13 Energiegesetz EnG. können zentrale Wärmeversorgungsanlagen und die Verwendung oder der Anschluss bestimmter Energiearten vorgeschrieben werden. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 34 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar F Schutzvorschriften Art. 56

1Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und, wegbegleitende Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. Historische Verkehrswege

2Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.