Art. 54
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 35 · Original-PDF
1Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie Für die Integration eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild ist die Ausgestaltung der Stützmauern und Böschungen von entscheidender Bedeutung. Terrainveränderungen, sich in die bestehende Umgebung integrieren und sich Stützmauern, dem natürlichen Gelände anpassen.
2Wenn es die Ortsbildsituation erfordert, kann die Böschungen Baubewilligungsbehörde bezüglich Gestaltung und Staffelung der Stützmauern oder Böschungen Auflagen formulieren. Art. 54
1Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 BauG. Grundlage für die Ausscheidung bilden die Baugruppen des Bauinventars der Gemeinde Schwarzenburg, bzw. die Beschriebe im ISOS.
2Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile sowie die Erhaltung, Gestaltung und behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente und Merkmale. Ortsbildschutzgebiete
3Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen.
4Zur besseren Wahrnehmung der Interessen des Ortsbildschutzes, insbesondere der Strassenraumgestaltung, kann von den in Art. 5 GBR festgelegten Bau-abständen abgewichen werden.
5Betreffen Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall einzubeziehen. Das Einreichen einer Voranfrage wird empfohlen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.