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Art. 44 · ZPP Nr. 18

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 31 · Original-PDF

Zweck

1Sicherstellung >Ried<

–der bestehend Arbeitsnutzung und des notwendigen Entwicklungsspielraumes zur Gewährleistung des Fortbestand des Gewerbebetriebes

–einer möglichst landschaftsverträglichen Einbettung des Gewerbebetriebes

–einer zweckmässigen Erschliessung

2Änderung und Ablösung der bestehenden Überbauungsordnung UeO R >Ried< und deren Überführung in die UeO Nr. 18, welche in Kompetenz des Gemeinderates steht. Art der Nutzung

3Arbeiten in Sinne der Arbeitszone A3. Mass der Nutzung

4Das Mass der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der A3. Gestaltungsgrundsätze

5Die Gesamtanlage ist als bauliche Einheit zu gestalten. Bauvolumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialwahl sind aufeinander abzustimmen. Auf eine grelle Farbgebung ist zu verzichten.

6Mit einer randlichen Bepflanzung (standortheimische Einzelbäume, Hecken) ist die Integration der Bauten und Anlagen in die Landschaft zu verbessern. Erschliessung und Parkierung

7Die Erschliessung erfolgt von Lanzenhäusern her via Wagerten und Kreuz.

8Die oberirdische Parkierung ist möglichst zusammenzufassen und flächensparend anzulegen. Empfindlichkeitsstufe: ES III Gemeindebaureglement (GBR) Seite 30 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar E Gestaltungs- und Umweltvorschriften Art. 44 Die Fassadengestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Fassadengestaltung vgl. Art. 5 und Anhang 1 Art. A2 GBR. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartieroder Strassenbild positiv prägen. Nach Art. 15a BauV bezeichnen die Gemeinden die ortsbildprägenden Bauten im Sinne von Artikel 9 des eidgenössischen Zweitwohnungsgesetz vom 20. März 2015 (ZWG, SR 702) i.V.m. Art. 6 der eidgenössischen Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV, SR 702.1) im Nutzungsplanverfahren. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 50 GBR. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartieroder Strassenbild positiv prägen. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungs-spielraumes gemäss Art. 50 GBR. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 47 Normativer Inhalt Hinweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.