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Art. 29 · ZPP Nr. 1

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 17 · Original-PDF

Zweck

1Die ZPP Nr. 1 bezweckt eine Siedlungsrandüberbau- "Ringgenbode/Schlifere" ung mit gemischter Nutzung. Nutzungsart

2Im Ostteil (Parz. 1507) Wohnen und Arbeiten im Sinne der Wohn- und Arbeitszone WA 2.

3Im Westteil (Parz. 4186, 1746, 4187) Wohnen im Sinne der Wohnzone W2. Nutzungsmass

4Im Westteil beträgt die AZ min. 0,3 und max. 0,5.

5Im Ostteil beträgt die AZ min. 0,4 und max. 0,6. Gestaltungsgrundsatz

6Auf eine rücksichtsvolle Gestaltung des Übergangs zwischen den neuen Bauten und der offenen Landschaft (Siedlungsrandgestaltung) ist Wert zu legen. Erschliessung

7Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich von der Staatsstrasse Lanzenhäusern-Niedereichi her. Parkierungen sind, soweit möglich, zusammenzufassen. Empfindlichkeitsstufe:

–Im Westteil ES II

–Im Ostteil ES III Gemeindebaureglement (GBR) Seite 16 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar Art. 29 Für die ZPP Nr. 10 «Alchenfuhren II» gelten die folgenden Bestimmungen: ZPP Nr. 10 «Alchenfuhren II»

1Die ZPP Nr. 10 bezweckt die Realisierung einer Wohnüberbauung, die sich harmonisch ins Landschaftsbild (Siedlungsrand) und Siedlungsgefüge einpasst. Planungszweck

2Es gelten die Bestimmungen der Wohnzone gemäss Art. 4 GBR. Nicht störende, kleinere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Art der Nutzung

3Es gelten folgende Masse:

–min. GFZo 0.50, max. GFZo 0.70.

–Anzahl Vollgeschosse: 2 Mass der Nutzung GFZo = oberirdische Geschossflächenziffer; vgl. Art. A11 GBR

4Auf allen Hauptgebäuden sind nur Satteldächer gestattet. Gestaltungsgrundsätze

5Die Hauptgebäude sind so zu gruppieren, dass keine Längsfassaden auf die Guggisbergstrasse hin orientiert werden. Die Überbauungsstudie Nr. C1 vom März 1990 gilt richtungsweisend.

6Auf eine harmonische Gestaltung der Übergänge zwischen dem Siedlungsgebiet und der offenen Landschaft ist Wert zu legen. Aussenräume, Fusswege, Gärten, Parkplätze sowie Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind dementsprechend sorgfältig zu gestalten.

7Die Erschliessung hat ab der Guggisbergstrasse zu erfolgen (Art. 71 SBG). Erschliessung

8Eine öffentliche Fusswegverbindung ist von der Guggisbergstrasse bis zur Buhnenstocküberbauung sicherzustellen.

9Es gelten die Vorschriften der ES II. Lärmempfindlichkeitsstufe Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 30 Normativer Inhalt Hinweise Genehmigung ZPP Nr. 11 Art. 31 GBR ist sistiert.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.