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Art. 17

BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 12 · Original-PDF

1Für bewohnte An- und Nebenbauten mit einer maBewohnte An- und Nebenbauten sind zum Beispiel unbeheizte Wintergärten, gedeckte Sitzplätze, Gartenhäuser oder Kleintierställe und Tiergehege. Unbewohnte An- und Nebenbauten sind zum Beispiel Garagen, Geräteschuppen, Velounterstände etc. Grenzabstand ximalen Grundfläche von 40 m2 und einer mittleren für An- und Nebenbauten Gebäudehöhe von 3,0 m genügt ein allseitiger Grenzabstand von 3,0 m.

2Für unbewohnte An- und Nebenbauten mit einer maximalen Grundfläche von 60 m2 und einer mittleren Gebäudehöhe von 4,0 m genügt ein allseitiger Grenzabstand 2,0 m.

3Der Grenzanbau ist gestattet, wenn der Nachbar zustimmt, oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Art. 17

1Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben. Weilerzone

c)Einschränkungen

2Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.

3Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren. Es gelten die Gestaltungsgrundsätze gemäss Anhang 2 GBR.

4Bei Bauvorhaben und bei der Umgestaltung von Aussenräumen wird eine Voranfrage bei der Gemeinde empfohlen. Für Bauvorhaben im Rahmen der Zonenumschreibung ist die Baubewilligungsbehörde (Gemeinde oder Regierungsstatthalteramt) zuständig. Bauvorhaben, welche den Rahmen der Zonenumschreibung der Weilerzone sprengen, sind auf der Grundlage von Art. 16 ff. und 24 ff. RPG; Art. 34 ff. und 39 ff. RPV; Art. 80 BauG zu beurteilen (Entscheid über Zonenkonformität und Ausnahmegesuche durch die Abt. Bauen des AGR). Vgl. Art. 43 LSV. Dazu gehören insbesondere auch Nutzungen i.S. der Stützpunktfunktion des Weilers. Die Nutzung der bestehenden Volumen hat aufgrund des Zwecks der Weilerzone (Art. 15 Abs. 1) auf jeden Fall Priorität. Auch bei Erweiterungen ist das bestehende Erscheinungsbild zu wahren (Art. 17 Abs. 3). Bei Bauernhäusern, insbesondere bei solchen mit grossem Volumen, dürfte eine Erweiterung daher in der Regel ausgeschlossen sein. Klein- und Anbauten vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. c) und d) GBR Ausgenommen sind Ersatzbauten, die z.B. aufgrund neuer Vorschriften in der Tierschutzgesetzgebung ohnehin notwendig wären. Wird ein Ortsbildschutzgebiet (Art. 54 GBR) überlagert, erübrigt sich diese Ziffer.

4Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig. Vorbehalten bleiben denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote. Beim Wiederaufbau ist das traditionelle Erscheinungsbild der Baute zu wahren. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 19 Normativer Inhalt Hinweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.