Art. 39 · Bauabstand zu öffentlichen Strassen und Eisenbahnareal 32
BZO Baureglement Saanen · S. 36 · Original-PDF
1Von Strassen der Basiserschliessung ist ein Bauabstand von 5.00 m und von solchen der Detailerschliessung ist ein Abstand von 3.60 m einzuhalten. In der Dorfkernzone Saanen gilt gegenüber Detailerschliessungsstrassen ein Strassenabstand von 2.00 m. Der Strassenabstand wird ab Fahrbahnrand gemessen30. Bauabstand zu öffentlichen Strassen und Eisenbahnareal
2Die Basiserschliessungsstrassen (inkl. zugehörige Nebenanlagen wie Bankette, Böschungen und dergleichen) sind in den Richtplänen Nrn. 11-14 festgesetzt.
3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes (SG)31,32
4Bei der Erstellung von Bauten sind gegenüber dem Eisenbahnareal (Grundstücke, die dem Eisenbahngesetz unterstehen) die in den Zonenvorschriften festgelegten Grenzabstände zu wahren, jedoch minimal 3.00 m. In begründeten Fällen kann auch ein grösserer Abstand verlangt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.