Art. 32 · Gesamthöhe
BZO Baureglement Saanen · S. 32 · Original-PDF
1Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Hauseingänge und Garageeinfahrten im Kellergeschoss werden nicht angerechnet, wenn ihre Breite an der Decke gemessen nicht mehr als 1/3 der betreffenden Breite der Fassade beträgt28.. Gesamthöhe
2Die Gesamthöhe wird bei talseitig von der Gebäudefassade gestaffelten Flachdachvorbauten, die Art. 7a entsprechen separat berechnet.
3Bei grösseren Vorhaben oder bei geometrisch schwer zu erfassenden Terrainverhältnissen ist die Terrainaufnahme zur Bestimmung der Gesamthöhe oder weiterer baupolizeilicher Masse durch den Geometer vorzunehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.