Art. 31 · Vollgeschosse
BZO Baureglement Saanen · S. 31 · Original-PDF
1Als Vollgeschosse zählen alle Geschosse mit Ausnahme der Unter- und Dachgeschosse26. Vollgeschosse
2Das Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel aller Fassaden um mehr als 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragt. Hauseingänge und Garageeinfahrten im Untergeschoss werden nicht angerechnet, wenn ihre Breite an der Decke gemessen nicht mehr als 1/3 der betreffenden Breite der Fassade beträgt27.
25 Anhang 2 E) Proportionen für Gebäude mit Wohnnutzung oder gemischter Nutzung, Verschiebung der First.
26 Art. 18 ff. BMBV. 27 Art. 18 bis 21 BMBV; Fig. 5.1 bis 5.4 BMBV und Anhang 2 I) Geschosse (Art. 31), Dachgestaltung (Art. 48), Kniestockhöhe. Einwohnergemeinde Saanen 28 Baureglement
3Zusätzlich zu der in den einzelnen Zonenvorschriften zugelassenen Vollgeschosszahl ist ein um mindestens sechs Meter von der Fassade gestaffeltes Vollgeschoss zulässig, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 32 Absatz 2 erfüllt.
4Der Dachstock gilt als Vollgeschoss, wenn entweder
a)die Kniestockhöhe mehr als 1.45 m misst oder
b)bei Gebäuden mit einer Gesamthöhe von mehr als 8.50 m Aufbauten in der Dachfläche vorhanden sind. Dachflächenfenster gelten nicht als Dachaufbauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.