Art. 22 · Landwirtschaftszone LWZ
BZO Baureglement Saanen · S. 23 · Original-PDF
1Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, welches landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzt wird oder im Gesamtinteresse genutzt werden soll. Wald, Gewässer und landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen gehören nicht dazu. Landwirtschaftszone LWZ
2Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des RPG und des BauG.
3Landwirtschaftliche Oekonomiegebäude und Gebäude mit gemischter Wohn- und Landwirtschaftsnutzung sind architektonisch im Rahmen ihrer Zweckbestimmung einwandfrei zu gestalten und in das Landschaftsbild einzupassen.
4Es gelten folgende baupolizeilichen Masse:
15 Art. 73 Abs. 2 und 92 ff. BauG. 16 Anhang 6: Zonen mit Planungspflicht. 17
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.