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Art. 9 · Dachgestaltung

BZO Buchs · S. 18 · Original-PDF

1. Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachneigung zulässig. Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Pultdächer sind zulässig, wenn sie mit ihrem oberen Dachabschluss an ein Gebäude angebaut sind. 2. Die Dächer sind mit der Umgebung angepassten Ziegeln einzudecken. 3. In der Regel sind giebel- und traufseitige Dachvorsprünge in traditioneller Weise zu konstruieren und allseitig vorspringend auszubilden. 4. Kleinbauten und Anbauten dürfen auch mit einem Flachdach ausgebildet werden. 5. Zur Belichtung innenliegender Räume im 1. Dachgeschoss sollen neben Dachflächenfenstern gemäss Ziff. 6 bei guter architektonischer Gestaltung hochformatige Lukarnen oder querformatige Schleppgauben erstellt werden. Sie müssen in Bezug auf Proportionen, Anordnung und Materialwahl gut gestaltet sein. Lukarnen dürfen max. 4,0 m2 Frontfläche und Schleppgauben 2,8 m2 Frontfläche aufweisen. Die Stirnhöhe von Schleppgauben darf zwischen den Dachflächen gemessen max. 1,4 m betragen. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen. Aufbauten dürfen bis höchstens 1,0 m in der Fläche gemessen unter den First reichen und die Trauflinie nicht unterbrechen. Bei Neubauten dürfen Lukarnen max. 4,8 m2 und Schleppgauben 3,4 m2 Frontfläche aufweisen. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf auch bei Neubauten höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen. 6. Bei einer guten Anordnung sind Dachflächenfenster von max. 0,5 m2 je Glaslicht von 1 % bis maximal 2 % der Dachfläche zulässig. 7. Anstelle von Dachaufbauten sind Quergiebel zulässig. Deren Breite darf 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten. 8. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

12 WEGLEITUNG zu Art. 10 Die für das Ortsbild wichtigen Fassadenstellungen sind im Kernzonenplan bezeichnet. Diesen Fassaden gilt im Rahmen von Bauvorhaben (Umbau/Ersatzneubauten) ein besonderes Augenmerk. Als untergeordnete Abweichung gilt in der Regel ein Anordnungsspielraum von einem Meter.

zu Art. 11 Die Gestaltung der Fassaden ist von grosser Bedeutung. Gliederungen in der Vertikalen und in der Horizontalen sowie Fenster mit feingegliederter Sprosseneinteilung und Fensterläden sind Gestaltungselemente früherer Architektur und sollen, wo es dem Gebäudecharakter und der Umgebung entspricht, beibehalten werden. Andere, dem Ortsbild angepasste Gestaltungselemente sind zugelassen. Balkone sind bei alten Bauten selten und deshalb nur als Loggien oder Laubenkonstruktion zugelassen. Siehe auch: Aussenrenovationen § 238 PBG

zu Art. 12 Zu Ziff. 1 und 2: Die Strassenräume und Platzbereiche sind als integrale Bestandteile der Kernzone zu gestalten. Ein besonderes Augenmerk gilt auch der Ausgestaltung der Umgebung im Übergangsbereich zum öffentlichen Grund. Die ausgeprägten Platz- und Strassenräume sind im Kernzonenplan bewusst mit einer Schraffur ohne exakte Abgrenzung gezeichnet. Die Abgrenzung ist daher im Baubewilligungsverfahren zu definieren, wobei flächengleiche Arrondierungen zugelassen werden können. Siehe auch: Gestaltung § 238 Abs. 3 PBG

Zu Ziff. 3: Keine Pflanzen der Schwarzen und Watch-Liste (invasive Neophyten) setzen, z. B. Kirschlorbeer vermeiden. Siehe auch: Invasive Neophyten Schwarze Liste

Zu Ziff. 4: Offene Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder dürfen nicht störend in Erscheinung treten. Siehe auch:

–Gestaltung § 238 PBG

–Gemeinsame Anlagen, Fahrzeugabstellplätze §§ 222–225, 245 PBG

13 BAU- UND ZONENORDNUNG 2020

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.